Verweigerter Umtausch defektes neues Notebook

Mönchengladbach

Am Montag 11.1. erwarb ich ein Notebook HP 17-P102NG (Ausstellungsstück), welches am

12.1. schon Mängel im Display zeigte. Am Mittwoch 13.1.reklamierte ich und forderte den Umtausch.

Dieser wurde mir vehement verweigert und behauptet, es wäre nur die Reparatur möglich.

Das könnte bis zu 5 Wochen dauern. Noch am Mittwoch beschwerte ich mich schriftlich beim Niederlassungsleiter in Schwedt per Fax und Email und wiederholte meine Forderung nach Umtausch. Am Freitag 15.1. dann Rückruf einer Mitarbeiterin, worin sie die Aussagen vom Mittwoch wiederholte und mich am Dienstag 19.1. telefonisch zum Reparaturfortschritt informieren will. Auch in diesem Gespräch wiederholte ich meinen Umtauschwunsch.

Am 17.1. schrieb ich nochmals, diesmal an den Vorsitzenden der Geschäftsführung,

Herrn F. Bis heute keinerlei Reaktion, weder von Letzerem, noch von besagter Mitarbeiterin.

Es ist schon einigermaßen dreist, wie real,- mit dem Reklamationsrecht nach eigenem Gutdünken umgeht. Zukünftig werde ich es mir verkneifen, etwas im örtlichen Handel zu kaufen, geht ja auch online.

Im Übrigen ist dieses Gerät nach wie vor im real-Onlinehandel erhältlich!

Eine mehrwöchige Reparatur bei einem EINEN Tag alten Gerät ist eine Zumutung.

Meine Forderung an real,- SB-Warenhaus:

Sofortiger Umtausch, Nachlieferung

Antwort auf die Beschwerde vom 28.01.2016
real,- SB-Warenhaus GmbH

Abteilung: Kundenservice

05.02.2016 | 15:46 Uhr

Sehr geehrter Herr Unruh,

wir bedauern es sehr, dass Sie ein technisches Problem mit einem bei uns erworbenen Produkt haben. Ihr Anliegen ist bei uns in Klärung und Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung.

Bitte zögern Sie auch in Zukunft nicht, uns bei Anregungen, Fragen oder Kritik unter unserer kostenlosen Kundenhotline 08 00 / 5 03 54 18 zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Rauch

Abteilungsleiterin real,- Kundenservice

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§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
.
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels ODER die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des
§ 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN Kosten möglich ist.

Wie oben beschrieben, ist Nachlieferung doch ohne unverhältnismäßige Kosten möglich!