Keine Gesetzeseinhaltung der zweijährigen Gewährleistungspflicht

Maxhütte-Haidhof

Leider muss ich eine dringende Beschwerde loswerden. Heute, am 26.10.2016, wollte ich in meiner Netto Filiale das Handy umtauschen bzw. reparieren lassen, welches ich im Februar gekauft habe. Wegen eines schweren Systemfehlers war das Handy leider nicht voll funktionsfähig. Das Handy war beim Kauf simlookfrei, einige Zeit nutzte ich die dazu mitgegebene NettoKom Karte. Anschließend wechselte ich zu einem anderem Anbieter. Mit der anderen Karte gab das Handy für die Internetnutzung immer einen Systemfehler raus. Nach zahlreicher Suche, Anrufen beim neuen Anbieter und einem Besuch bei einem Handyreparaturservice wurde darauf verwiesen, dass es ein defektes Gerät ist, welches einen grundlegenden Systemfehler aufweist. Also ging ich in meine Nettofiliale, da die selbstverständliche gesetzliche Gewährleistungspflicht ja zwei Jahre greift. Das findet man nicht nur im Gesetzbuch, sondern auch auf der Onlineseite von Netto. Was ich da erleben musste, schockierte mich zutiefst. Ich wurde nicht nur mit einer solchen Unfreundlichkeit und Arroganz auf die Herstellerhotline verwiesen um die Zuständigkeit von sich zu weisen, ich bin auch entsetzt über die mangelnde Ausbildung der Store-Managerin und des Verkaufsleiters, die anscheinend leider absolut keine Kenntnisse über die Sachlage gegenüber der zweijährigen Gewährleistungspflicht verfügen.

Meine Forderung an Netto Marken-Discount:

Gesetzeseinhaltung der zweijährigen Gewährleistungspflicht für Elektrogeräte

Firmen-Antwort ausstehend seit 9 Jahren, 236 Tagen und 13 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Falsch, der Hersteller gibt die Garantie! Also wenden Sie sich an den, müssen andere auch. Sie sind da keine Ausnahme, die mit ein bisschen herumschreien, Sonderrechte bekommt.
Die Gesetzeseinhaltung können sie dann mit den Hersteller besprechen.

Zu den beiden obigen Kommentaren nur Folgendes:

"Kann mich der Verkäufer von Anfang an an den Hersteller des Gerätes verweisen?

Nein, denn das Geschäft, in dem Sie das Produkt gekauft haben, ist Ihr Vertragspartner. Nur mit diesem müssen Sie sich im Rahmen der Reklamation und Gewährleistung auseinandersetzen, nicht mit anderen etwaigen Reparaturwerkstätten oder Herstellern in weit entfernten asiatischen Ländern.

Es ist die Pflicht des Verkäufers, sich intern mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen und die Reparatur in die Wege zu leiten, oder andere Maßnahmen hierfür zu ergreifen. Sie als Kunde braucht die Vorgehensweise des Händlers nicht zu interessieren, für Sie ist einzig und alleine entscheidend, dass Sie am Ende ein wieder funktionsfähiges Gerät in den Händen halten. "

usw.

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/

Und:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 437 und 439 (Nacherfüllung)

Ansprechpartner für den Käufer ist demzufolge IMMER der Händler und nicht der Hersteller!

Nach der Antwort des Verkaufsleiters, dass die Gewährleistung tatsächlich vom Verkäufer übernommen werden muss (was eigentlich selbstverständlich ist) wurde das Gerät gegen den Kaufpreis umgetauscht.