In unserer Schlussrechnung vom 09.11.2017 nach dem ersten Vertragsjahr war der vertraglich vereinbarte Neukundenbonus von 15 % nicht aufgeführt. Auf telefonische Nachfrage hieß es, der würde uns nicht gewährt, weil ich nicht nur im belieferten Reihenhaus lebe (mit vier anderen Familienmitgliedern), sondern dort auch arbeite (allein, auf einem Teil einer Etage von insgesamt 4 Etagen). Die nicht berufliche Nutzung unseres Hauses überwiegt gegenüber der beruflichen bei weitem - und dementsprechend auch der private Stromverbrauch gegenüber dem Verbrauch für meine Arbeit. Trotz dieser vertragswidrigen Abrechnungsweise ergab sich ein Guthaben von 363,10 €, das uns bis heute nicht überwiesen wurde, obschon es in der Abrechnung heißt, sie ließen uns das Guthaben zeitnah zukommen. Zudem erfuhr ich vor 5 Wochen, dass seit 01.11.2017 der Strompreis um 7 ct/kwh, also um rund 25 %, gestiegen ist. Das sei in einem Brief im Dezember 2016 angekündigt worden. Man sandte mir darauf das Schreiben per E-Mail zu, das ich nie zuvor gesehen hatte. Am 26.11. 2017 schrieb ich, ich würde die Preiserhöhung nicht akzeptieren, verlangte eine Belieferung über den 31.10.2017 hinaus zu den bisher geltenden Konditionen. Als einzige Antwort hierauf kam ein Angebot, für das ich mich zu vergleichbaren Bedingungen 24 Monate an diesen Anbieter gebunden hätte. Auf den Inhalt meines Schreibens wurde nicht eingegangen. Angesichts solcher Gepflogenheiten und dieses Vertragsbruchs will ich nicht länger bei diesem Anbieter Kundin sein.
Bestell-/Kundennummer: 8544785115
Meine Forderung an Fuxx-Die Sparenergie:
Umgehende Neuberechnung unter Einbezug des Neukundenbonus und Überweisung des Guthabens binnen 14 Tagen; Preis wie bisher oder Kündigung
Antwort auf die Beschwerde vom 31.12.2017
Sehr geehrter von ReclaBoxler-9447889, wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Fuxx Service-Team
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Ich erhielt "aus Kulanz" den Neukundenbonus nachberechnet, das Guthaben ist inzwischen überwiesen, mir wurde ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt; ich hätte entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen oder den Vertrag zum alten, niedrigeren Tarif bis zum Ende des zweiten Vertragsjahres weiterführen können. Da aber mein Vertrauen in die Seriosität des Energieversorgers sehr gelitten hat, entschied ich mich für eine Vertragsbeendigung und werde hier ganz sicher nicht mehr Kundin.
Das Landgericht in Hamburg hat am 17.01.2018 (AZ 312 O 514/16) folgendes Urteil gegen Fuxx gesprochen: "Es sieht in dem Anschreiben einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß und verbietet der Fuxx – die Sparenergie GmbH, es weiter einzusetzen". ( https://www.stromauskunft.de/service/energienachrichten/18406096.fuxx-kunden-aufgepasst-anschreiben-verschleiert-strompreiserhoehung/).Ich habe wegen der versteckten Preiserhöhung im Februar einen Gerichtstermin gegen Fuxx.
"Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0