Widerspruch gegen Preiserhöhung
Am 28.11.15 habe ich einen Stromliefervertrag mit Grüner Funke, Tarif Home über Check24 abgeschlossen.
Die 1. Preiserhöhung vom 01.01.2017 von 20,62 Cent/kwh auf 28,01 Cent/kwh (36%) wurde mir nicht per Email oder postalisch mitgeteilt.
Die 2. Preiserhöhung vom 01.12.2017 von 28,01 Cent/kwh auf 37 Cent/kwh (31%) habe ich durch Zufall im Kundenportal gesehen. Da hätte dann auch das Dokument der 1. Preiserhöhung noch hinterlegt sein müssen, war es aber nicht. Die Preiserhöhung wurde in einem sehr allgemein informativen Fließtext ganz am Ende versteckt. Die Kundenfreundlichkeit und Transparenz der Grüner Funke GmbH wurde bereits von vielen anderen Kunden als sehr schlecht beschrieben. Das kann ich nur bestätigen.
Hiermit widerspreche ich die Preiserhöhungen vom 01.01.2017 und der Preiserhöhung von 01.12.2017, weil Ihre Preiserhöhung gemäß §41 (3) EnWG nicht auf „transparente und verständliche Weise“ mit mitgeteilt wurde. Somit konnte ich von meinen Sonderkündigungsrecht keinen Gerbrauch machen. Die Ankündigung der Preiserhöhung im Schreiben vom 17.10.2017 ähnelt sehr dem Sachverhalt der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014. In diesen Fällen haben deutsche Gerichte (u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert.
Ferner zweifle ich die Zulässigkeit der Preiserhöhungen gemäß §315 BGB an, da die erste Preiserhöhung am 01.01.2017 i. H.v. 36% und die zweite Preiserhöhung am 01.12.2017 i. H.v. 31% nicht mit der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung erklärbar ist. Darüber hinaus zweifle ich gemäß §307 I auch die rechtliche Grundlage Ihrer Anpassungsklausel 6. Preise und Preisanpassungen in ihren AGB`s an, weil nicht klar ersichtlich ist, unter welchen Voraussetzungen der Stromanbieter berechtigt ist den Strompreis in welcher Höhe zu erhöhen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Seite der Verbraucherzentrale, wo ähnliche Klauseln vom BGH als unzulässig eingestuft wurden: http://www.verbraucherzentrale.de/Rueckforderung-ueberhoehter-Gaspreise-4.
Vor diesem Hintergrund erwarte eine schnelle Kontaktaufnahme und Regulierung des Widerspruchs von Grüner Funke.
Mit freundlichen Grüssen
T. Tiemann
Bestell-/Kundennummer: GFDEZ1508331
Meine Forderung an Grüner Funke:
Gewährung des Sonderkündigungsrechts und Anpassung des Arbeitspreises
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 7
Grüner Funke hat sich am 10.01.2018 per Email gemeldet, die Beschwerde wurde noch nicht gelöst.
Habe im Februar einen Gerichtstermin gegen Fuxx mit dem selben Fall. Am 17 Januar Urteilt das Gericht im Hamburg über eine Klage der Verbraucherzentrale: www.ardmediathek.de/tv/Plusminus/Das-verflixte-zweite-Jahr-beim-Strom-Ver/Das-Erste/Video?bcastId=432744&documentId=48197662
Https://www.marktwaechter-energie.de/kein-grund-zum-jubeln-fuer-fuxx-kunden/
Die Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Ich habe am 7.2. ein gerichtsterim gegen Fuxx wegen der versteckten Preiserhöhung. Ich werde euch über das Urteil unterrichten.
Bin auch sehr am Ausgang dessen interessiert, Herr Grzeschik.
Werde ebenfalls eine Feststellungsklage gegen FUXX/Grüner Funke führen.
Viele Grüße
"Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0