In der Jahresrechnung 2017 (erhalt Januar 2017) wurde ich im Kleingedruckten über einen neuen Arbeitspreis in Höhe von 32 ct / kWh hingewiesen (vorher 23,44 ct). Angeblich sollte ich im Januar 2017 bereits das Schreiben zu dieser Preiserhöhung erhalten haben. Ich habe jedoch noch nie ein Schreiben von Grüner Funke erhalten, da die bisherige Korrespondenz ausschließlich über E-Mail lief.
Meine telefonische und schriftliche Beschwerde ergab lediglich das Angebot, den bestehenden Vertrag in einem neuen Tarif um 24 Monate zu verlängern. Mit der irreführenden Betreffzeile "Ihr Wunsch den Tarif zu wechseln" wurden mit 27,98 ct / kWh bei gleichzeitiger Anhebung des Grundpreises um 30 € p. a. angeboten.
Ich habe darauf ordentlich gekündigt und um Bestätigung der bisherigen Konditionen gebeten.
Bestell-/Kundennummer: GF081885125
Meine Forderung an Grüner Funke:
Bestätigung des Arbeitspreises von 23,44 ct oder Möglichkeit, den Vertrag umgehend zu beenden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Folgend das Urteil bzw. die Urteilsbegründung aus der Klage der Verbraucherzentrale gegen Fuxx: "Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0