Umtausch bei Media Markt

Media Markt
Ingolstadt

Von wegen "Umtausch in 14 Tagen, ohne Wenn und Aber bei Media Markt".

Leider nur Werbung und nichts dahinten.

Vor einer Woche haben wir einen Staubsauger, Marke Samsung, bei Media Markt gekauft. Nach nur zwei Mal habe ich festgestellt, dass der Staubsauger defekt ist, und wir wollten es umtauschen. Uns wurde leider gesagt, Samsung tausche nicht um.

Auf der Frage: "Aber Media Markt tauscht in 14 Tagen um?" wurde uns gesagt: "Nein, Media Markt tauscht auch nicht um, der Staubsauger müsse zur Reparatur zu Samsung geschickt werden! : ((((

Zwei bis drei Wochen müssen wir warten, und dass auch ohne Leihgerät. Leider bin nicht laut geworden. Schade, vielleicht, wenn ich Theater gemacht und auf mein Recht bestanden hätte, hätte ich den Staubsauger umtauschen können. Muss das sein?

Meine Forderung an Media Markt:

Umtausch in 14 Tagen

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 273 Tagen und 16 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Also, laut Gesetzgebeung muss sogar innerhalb von 14 Werktagen nach Kaufdatum eine sog. DOA-Frist gesetzt werden, und diese erkennt sogar der Lieferant an. Umtausch aus meiner Sicht ein muss!

Mann, mann, mann, ist der Unterschied zwischen UMTAUSCH und REKLAMATION immer noch nicht geläufig? Umtausch: Rückgabe unbenutzer, originalverpackter Ware OHNE Defekte. Da Sie jedoch einen Defekt anzeigen, ist dies eine Reklamation. Hier gilt somit das BGB, in welchem deutlich verankert ist, dass hier eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung (unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit) vorgeschoben ist. Rein rechtlich handelt MM also richtig, aber kulant ist dies ganz gewiss nicht! Verstehe die Beschwerde schon und kann Ihren Zorn nachvollziehen, aber leider handelt MM rechtlich.

Ich schließe mich fast dem Hamburger an. Die Ware muss jedoch nicht in der ovp sein. MM schreibt in seinen eigenen AGB: "Umtausch ohne Wenn und Aber: Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber."

Das heißt natürlich, dass der Artikel nicht defekt oder beschädigt sein darf. Zusätzlich behält sich MM vor, dir einen Gutschein der Kaufsumme auszustellen, ein anderen Artikel zu geben oder Bargeldauszahlung.
Bargeldauszahlung ist aber eine Kann- und nicht Mussbestimmung.

Merkst du was? Dein Sauger ist KAPUTT. Hier greift das BGB! Der Verkäufer hat nun das Recht, den Artikel drei Mal nachzubessern. Ist der gleiche Fehler dann noch immer vorhanden, hast du das Recht, den Preis zu mindern, Vertrag zurücktreten.
Ich denke, damit sollte dein Problem "bearbeitet sein"?

Das Ganze hat bei Mediamarkt offenbar System. Ich habe schon zweimal in zwei verschiedenen Mediamärkten das gleiche erlebt: Ein offenkundiger Mangel wird reklamiert. Man verweist den Kunden zunächst auf die Herstellergarantie, die dann noch dahin eingeschränkt wird, dass man irgendwelche Zahlungsversprechen unter schreiben soll für den Fall, dass der Hersteller keine Mangel feststellt. Von gesetzlicher Gewährlesitung will man zunächst nichts wissen und erklärt sich erst auf hartnäckigen Widerspruch bereit, die Sache zur Prüfung einzusenden. Dann tut sich erstmal nichts und nach langer Zeit (Rückgabe wegen wiederholtem Fehler) verspricht man Geld "aus Kulanz", das dann auch nicht kommt. Dabei ist die zwingende gesetzliche Regelung eigentlich ganz einfach: liegt ein Mangel vor, hat der Kunde die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Reparatur (Nacherfüllung), Reparatur darf der Verkäufer nur dann gegen den Willen des Kunden anbieten, wenn Ersatzlieferunfg unzumutbar ist, bei Standardware also fast nie. Schlägt die Nacherfüllung oder Repartur fehl, fehl, gibts Geld zurück. Nur Mediamarkt kann das offenbar nicht.

Für jeden, der ein Gerät kauft und im Mangelfall wirklich Gewährleistung will, heißt es daher wohl richtig: Mediamarkt? Ich bin doch nicht blöd!

@ Johannes Tiedje

Bitte frischen Sie Ihr Fachwissen über Gewährleistung und Garantie auf, denn Ihre Behauptungen stimmen leider überhaupt nicht.

"Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Reparatur (Nacherfüllung), Reparatur darf der Verkäufer nur dann gegen den Willen des Kunden anbieten, wenn Ersatzlieferung unzumutbar ist."

Ich denke, ich weiß, welche sie zitieren wollten. Allerdings verdrehen Sie hier den Gesetzestext etwas.
Könnten Sie mir die Rechtsgrundlage nennen?

Gruß
SagIch Nicht