10.08.2011 | 10:39 Uhr | 637 Views
Ich war gestern in Media Markt Heppenheim gewesen und bin sehr unzufrieden. Ohne wenn und aber kann man nach 14 Tagen umtauschen, aber die Media Markt Mitarbeiter sind sehr unfreundlich und man kann dort nichts umtauschen. Ich werde auch dort nichts mehr kaufen, da die Mitarbeiter von Handys sehr unfreundlich sind.
Meine Forderung an Media Markt:
Handyrückname
Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 316 Tagen und 7 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 4
Und warum wollten Sie umtauschen? War das Handy defekt?
Die Beschwerde ist nicht aussagekräftig.
Ich nehme an, dass das Handy bereits benutzt wurde? Warum sollte es dann umgetauscht werden?
Der einzige Grund wäre dann ein Defekt.
Es gibt kein Gesetz, welches Dir ein 14-tägiges Umtauschrecht einräumt. Nimmt ein Geschäft einen Artikel trotzdem zurück, dann geschieht das aus Kulanz. Ein Recht darauf hast Du nicht.
Darum sollte man auch vor dem Kauf überlegen und nicht hinterher!
Bei Verbraucherzentrale Bremen lesen!
Http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/beratung/verbraucherrecht/umtausch.html
Zitat: "Ein „Umtauschrecht“ besteht NICHT von Gesetzes wegen.
Manche Händler räumen ein solches Recht aus Kulanz ein. Weil das „Umtauschrecht“ ein freiwilliges Recht ist, kann es vom Verkäufer mit einer kurzen Frist bedacht oder sogar ausgeschlossen werden, beispielsweise bei Sonderangeboten.
Umtausch kann zweierlei bedeuten, nämlich (1) die Ware wird zurückgenommen und das Geld erstattet; (2) die Ware wird zurückgenommen und dafür ein Gutschein ausgehändigt. Wird nicht der Kaufpreis, sondern nur eine Gutschrift erstattet, gibt es einen weiteren Haken: Gutscheine verjähren innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom Schluß Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheit des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen (nur wenige Wochen oder Monate), richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (drei Jahre). Wie lange genau die Einlösefrist sein muß läßt sich nicht sagen. Die Rechtsprechung hat bisher eine Frist von zehn Monaten als zu knapp befunden, teilweise sogar gefordert, daß die Frist mindestens zwei Jahre betragen müsse.
Das Umtauschrecht darf nicht mit der Rückabwicklung (§ 323 BGB) nach zweimaliger erfolgloser oder verweigerter Nacherfüllung (§ 440 BGB) verwechselt werden. Dem Kunden stehen auch bei Sonderangeboten alle Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung zu. " (Ende des Zitats)
UND
Verbraucherzentrale Bayern lesen!
Http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/umtausch.htm
Zitat: ". . . Ist mit "Umtausch" das Zurückgeben einer mangelfreien Ware und das Mitnehmen einer anderen Ware gemeint?
Dann ist der Fall juristisch sehr einfach zu beurteilen. Ein solches "Umtauschrecht" gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen, nur weil sie ihm etwa nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz grundsätzlich nicht geschützt.
Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder er hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, so dass auch ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht. Dabei steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret ausgestaltet. So kann der Verkäufer z. B. bestimmen, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird oder der Kunde nur einen Gutschein erhält.
Ist mit "Umtausch" das Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises gemeint?
In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen wie unter Ziffer 1. Bei einem Einkauf im Laden besteht kein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Sache.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Ausnahmen: Sofern es sich bei dem Kauf um ein Haustürgeschäft oder einen Fernabsatzvertrag handelt, steht dem Kunden, wenn er ein Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Umtauschrecht, die Wirkungen sind aber vergleichbar: Nach dem erfolgten Widerruf fallen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag weg und es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (wie beim Rücktritt vom Vertrag), wonach der Kunde die Ware zurückgeben muss und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommt.
Ist mit "Umtausch" das Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie gemeint?
Dann handelt es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung. Da der Verkäufer verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache auszuliefern, steht dem Kunden in diesem Fall ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch zu. Er kann vom Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nachbesserung) oder aber - wie hier - die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Ist mit "Umtausch" das Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises gemeint?
Dies ist ein Fall des Rücktritts vom Vertrag. Er kann ebenfalls im Rahmen der Sachmängelhaftung erfolgen, setzt aber voraus, dass der Kunde zunächst erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar ist..." (Zitatende)