Sehr geehrte Damen und Herren,
Bertr. Flug Nr: 4U 5103 - 21.02.2015 - Las Palmas - Düsseldorf
Beim Start in LP hatten wir schon eine Stunde Verspätung.
Zwischenlandung in Paris, zum Nachtanken. Logistisch für uns nicht nachvollziehbar.
Landung Dssd: 23.58 Uhr (mit Option ggf. Köln)
Ein Getränk bei der sehr großen Verspätung, wäre ein gutes Angebot gewesen.
Die Verspätung führte zu großen Schwierigkeiten bei der Abholung.
Service und Qualität sieht für uns anders aus.
Mit freundlichen Grüßen
Franz u. Jutta Kubon
Bestell-/Kundennummer: 10139466
Meine Forderung an Germanwings:
Entschuldigung
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Nach dem reinen Gesetzestext der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004, gäbe es eine entfernungsabhängie Ausgleichszahlung im Falle von
-Flugannullierungen oder
-Nichtbeförderungen. Beides ist hier nicht der Fall.
Gem. Rechtsprechung des EuGH steht eine Ausgleichsleistung auch denjenigen Passagieren zu, die ihr Endziel mit über drei Stunden Verspätung erreichen. (vgl.: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/groe-verspatung.html) Auch dies ist gemäß Sachverhalt nicht der Fall.
Insofern besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Da sich die Ankunftsverspätung somit im Rahmen der von der VO (EG) 261/2004 gezogenen Grenzen befindet, besteht auch kein Anspruch auf eine Entschuldigung, wie vom Fragesteller gefordert.
Im übrigen kennt das Zivilrecht überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschuldigung.