Keine Aufklärung über die Begrenzung der...
...tes dar. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu zählt, dass auch die Rechte des Bürgers benannt werden müssen. §65 SGB I definiert die Begrenzung der Mitwirkung. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm