Stromio verstößt gegen § 5 Abs. 2 StromGVV
In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es: „Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der...
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Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 46ff.) die pauschale Einwilligung in diemehr
Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gasmehr
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06. Mai 1997 festgelegt. Die Postbank arbeitetmehr